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Allgemeine Geschäftsbedinungen

DER FIRMA BVM BRUNNER GMBH & CO. KG

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche, auch künftige Lieferungen und Leistungen der Firma BVM Brunner GmbH & Co. KG. Durch die Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Annahme unserer Leistung, gelten sie als anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen haben uns gegenüber ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Geltung, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder mit unserer ausdrücklichen Bestätigung oder mit der Lieferung der bestellten Ware zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist im Zweifel unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, in Ermangelung einer Auftragsbestätigung unser schriftliches Angebot.
(2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und sonstige technische Beschreibungen, gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Unverbindlich sind insbesondere sämtliche Maßangaben zu Verpackungsmaterialien (Hüllstoffe, Wellpappzuschnitte usw.) vor erfolgreichem Abschluß eines Probelaufs der von uns herzustellenden Maschinen. An sämtlichen Mustern, Zeichnungen und den sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen zurückzusenden.


§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug

(1) Lieferzeiten gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bei Fristüberschreitung und in allen sonstigen Fällen, in denen wir eine fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringen, haben wir Anspruch auf eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung, die mindestens 4 Wochen beträgt und schriftlich gesetzt werden muß.
(2) Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfristen. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstlieferung, höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörung, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe. Wir sind vom Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbestimmte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist.


§ 4 Versand und Gefahrübergang
(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit der Absendung der Ware auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen und Lieferung frei Haus.
(2) Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir von einem uns zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.


§ 5 Annahmeverzug des Bestellers
Nimmt der Besteller unsere Leistung oder die Ware bei Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im letzteren Falle ist ohne Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises zu entrichten, wobei dem Besteller jedoch der Nachweis gestattet bleibt, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden. Andererseits bleibt auch die Geltendmachung eines höheren Schadens als 30 % vorbehalten, wenn wir den Nachweis eines höheren Schadens führen.


§ 6 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung zuzügl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer und zuzügl. etwaiger Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherungen und sonstiger Nebenabgaben.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unzulässig. Dies gilt entsprechend auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns an sämtlichen gelieferten Waren und Maschinen das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei Forderungen aus laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen erfolgt eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Besteller für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, allerdings ohne uns zu verpflichten. Wird aus der von uns gelieferten Vorbehaltsware zusammen mit von dritter Seite unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware eine neue Sache hergestellt, so steht uns an dieser neuen Sache Miteigentum zu dem Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren und des Verarbeitungswertes zu dem Wert des Fertigfabrikates ergibt. Im Falle der Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen.
(3) Die zur Sicherung in unserem Eigentum stehenden Waren verwahrt der Abnehmer unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, diese Waren ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und uns auf Verlangen diese Versicherungen nachzuweisen. Etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen werden uns hiermit im voraus abgetreten, soweit sie auf die in unserem Eigentum stehenden Waren entfallen.
(4) Der Besteller verpflichtet sich, außer im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb keine Verfügungen, insbesondere keine Verpfändungen und keine Sicherungsübereignungen, über die Vorbehaltsware zu treffen. im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt seine jeweilige Kaufpreisforderung hieraus zur Absicherung unserer Forderung an uns ab. Auf Verlangen ist uns eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Drittschuldner sowie der jeweiligen Forderungshöhe und des Rechnungsdatums zu übermitteln.
(5) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse erheblich, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die in unserem Eigentum stehende Ware zurückzuholen; die Ausübung dieses Rechts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Ware in diesem Falle bestmöglichst für den Abnehmer zu verwerten. Wird gegen den Besteller Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in entsprechender Höhe frei.


§ 8 Haftung für Leistungsmängel, Haftung für Nebenpflichten und sonstige Haftung

(1) Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt bei Unternehmern unter Ausschluß der Gewährleistung.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar sein, sind wir berechtigt diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein, ist der Vertragspartner berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bezüglich unserem Verschulden bei der Erfüllung von vertraglichen Nebenpflichten und jeweils unabhängig von der Art des Schadens, ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge sowie für den Fall des Aufwendungsersatzes.
(5) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenseratz oder Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
(6) Bei Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung soll das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung unmöglich wird, ebenso bei Unvermögen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigt überwiegend verantwortlich ist oder er sich im Annahmeverzug befindet. Wir behalten in diesen Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung.
(7) Ansprüche im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleiben unberührt.


§ 9 Einschränkungen des Haftungsausschlusses

(1) Von dem Haftungsauschluß ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserereseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner bleibt die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt.
(2) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder bei Übernahme einer Garantie bzw. bei arglistigen Verschweigen von Mängeln, falls ein davon erfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, denkbare Schäden zu vermeiden und zu reduzieren, insbesondere durch geeignete Maßnahmen und Versicherungen. Zur Berücksichtigung der Rechte Dritter und gesetzlicher Bestimmungen ist der Vertragspartner selbständig verpflichtet.
(5) Bei Änderungen an den Maschinen nach Auslieferung, welche nicht durch BVM-Fachpersonal durchgeführt wurden, erlischt die Konformitätserklärung.


§ 10 Schlußbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Reutlingen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung mit unserem Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – die für Reutlingen zuständigen Gerichte.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

 

Stand: 01.08.17

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